19.9.2022 – LG Stendal: Keine Schadenersatzpflicht des Vordermannes in der Waschanlage bei Abreißen des Heckwischers

LG Stendal vom 21.12.2021, Az. 22 S 6/22

Zwei Autofahrer befuhren hintereinander eine Waschanlage. Während des Waschvorgangs löste sich der Heckscheibenwischer des Vorausfahrenden und beschädigte den Wagen des Hintermannes. Dem Waschanlagenbetreiber war kein Pflichtverstoß nachzuweisen. Der Geschädigte war aber der Ansicht, dass den Vordermann ein Verschulden treffe. Er habe den Heckwischer senkrecht gehabt und somit nicht in „Ruhestellung“ und der Wischer sei nicht mit einer Plastikhülle umhüllt gewesen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, es sei kein Verschulden zu erkennen.

Das LG Stendal gab der Versicherung recht.

Den Vorausfahrenden treffe keine besondere Sicherungspflicht, da nicht ersichtlich ist, dass bei dem serienmäßig ausgestatteten Fahrzeug eine Gefahr von einem senkrechten Heckwischer ausgehen könnte.

Auch an der Anlage selbst sei kein Hinwies zu finden, dass nur mit waagerechtem Wischer eingefahren werden dürfe. Dasselbe gelte für das Benutzen der Schutzhülle. Zwar sei ein Hinweis gegeben, dass eine entsprechende Hülle an der Kasse erhältlich ist, daraus ergebe sich aber keine Pflicht zur Verwendung, sondern es handele sich lediglich um ein Angebot. Es sei keinerlei Hinweis auf eine Gefährdung anderer vorhanden gewesen, für den Fall, dass die Hülle nicht verwendet werde.

Die Klage wurde abgewiesen.